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Anwendungsbeispiele für Offshore-Companies
- Ausgliederung von Vermögens- oder Firmenteilen auf separate juristische Einheiten, die äußerlich nicht in direktem oder gar keinem Zusammenhang mit bestehenden Beteiligungen und
dem Namen des oder der Eigentümer stehen sollen, zum Beispiel aus steuerlichen oder
Konkurrenz-Gesichtspunkten
- Lizenz, Patent- und Markenrechte sollen möglichst steuergünstig oder steuerfrei gehalten und verwaltet werden
- eine Auslandsgesellschaft soll als "Namensgeber" für private oder geschäftliche
Bankkonten im Ausland (aber auch für Inlandskonten möglich) dienen: auf diese Weise werden
zum Beispiel Offshore-Bankkonten zusätzlich zum örtlichen Bankgeheimnis vertraulich gehalten,
da selbst aus den Kontoauszügen und den internen Konto-Listen der Banken (falls diese zum
Beispiel auf Umwegen oder unrechtmäßig in die Hände einheimischer Steuerbehörden geraten)
nicht der eigentliche Eigentümer erkennbar oder ermittelbar ist; hält die Offshore-Company
Inlandskonten, gilt diese als Steuerausländer und zahlt in manchen Ländern keine Zins-
Quellensteuer/-Abschlagssteuer
- Vermeidung von Publizität der eigentlichen Eigentümer und Investoren des jeweiligen
Geschäftes, sei es durch das im angelsächsischen Firmenrecht zulässige und übliche Einsetzen
von verdeckten Stellvertretern (Treuhändern) als auch durch den geschickten Einsatz von
angelsächsichen Trustgestaltungen und -schachtelungen zur Erlangung von praktischer
Anonymität von Investitionen und Beteiligungen)
- Senkung des einzusetzenden Haftungskapitals durch Etablierung der Firma in Ländern,
in denen die Mindesteinlage für der GmbH verwandte Rechtsformen mit beschränkter Haftung
niedriger ist als in Deutschland (z.B. Großbritannien: gesetzliche Mindestkapitaleinlage für eine
der GmbH entsprechende Limited Company nur £2 (Zwei Pfund Sterling = ca. 6,00 DM)
- Lösung von Haftungsfragen: Haftungen aus Lieferungen und Leistungen, Verträgen und
sonstigen Verbindlichkeiten können im vorhinein durch den Einsatz von Auslandsgesellschaften
abgeschottet werden
- Ausnutzung der freizügigen und unkomplizierten Gründungsformalitäten für
Handelsgesellschaften im Ausland im Vergleich zu dem zeitraubenden und kostenaufwendigen
Gründungs- und Eintragungsverfahren in Deutschland
- Nutzung der Vorteile von liberalen Namensgebungsvorschriften im Vergleich zur
Situation bei Handelsregistereintragungen in Deutschland (in England sind z.B. die Größe sowie
regionale, nationale und internationale Bedeutung andeutende Begriffe ebenso wie Doktor-,
Professoren- und Adelstitel im Firmennamen ohne weiteres bzw. relativ leicht eintragbar)
- Ausnutzung von steuerlichen Vorteilen (vom Einsatz steuerfreier Offshore-Firmen, z.B.
auf der Isle of Man und den Kanalinseln Jersey und Guernsey, als Holding bis zur Etablierung
einer passenden Kombination von in verschiedenen EU-Ländern angesiedelten Mutter- und
Tochterfirmen zur Nutzung von Vorteilen bestimmter Gestaltungen aufgrund der geltenden
Doppelbesteuerungsabkommen oder von Gefällen in jeweils den örtlichen Steuersätzen)
- eine Auslandsgesellschaft wird z.B. genutzt, um bestimmte höhere Ausgaben zu tätigen,
wenn ansonsten die privaten Lebenshaltungskosten das versteuerte Einkommen übersteigen
würde und die damit verbundenen Steuerprobleme im Hochsteuerland vermieden werden sollen
- Steuerung von Importen oder Exporten durch ausländische Mutter, Tochter- oder
Schwesterfirmen, z.B. innerhalb der EU von der Vermeidung von Umsatzsteuer-Belastungen
bzw. Verschiebung der Umsatzsteuerschuld über Zins-Vorteile durch zeitlich verzögerte
Fälligkeit der abzuführenden Umsatzsteuer bis hin zum "Steuersatz-Shopping" durch
Ausnutzung niedrigerer Umsatzsteuersätze in verschiedenen EU-Ländern
- Grundstücke und Liegenschaften (von ganzen Produktionsstätten bis zum Ferienhaus
z.B. in Spanien) werden zur Steuerersparnis durch eine Auslandsgesellschaft gehalten und
verwaltet; dies erspart auch beim Verkauf alle teuren Gebühren und Steuern der Übertragung
der Immobilie auf den neuen Eigentümer: statt dessen werden nur (meistens formlos und ohne
weitere höhere Kosten) die Aktien (Gesellschaftsanteile) an der die jeweilige Immobilie
haltenden Offshore-Firma übertragen. Dadurch ist kein Eigentümerwechsel im Grundbuch
notwendig und es entstehen weder Kosten durch Notar noch durch Behörden und Steuern (dies
ist übrigens auch bei in Deutschland belegenen Immobilien möglich)
- Registrierung von Schiffen und Yachten in Offshore-Gebieten (oder auch steuerfrei unter
britischer Flagge auf den Kanalinseln oder der Isle of Man) mittels steuerfreier Offshore-
Gesellschaften
- Nutzung von englischen Limited Companies (also keine Offshore-Gesellschaften auf den
steuerfreien Inseln Britanniens, sondern in London oder anderswo auf dem englischen Festland
registrierten Handelsgesellschaften) zur Durchführung von jeglichen Handelsgeschäften
innerhalb Europas und weltweit. Der Vorteil: durch die EU-Regelungen kann eine englische
Limited Company innerhalb der Europäischen Union gleichberechtigt geschäftlich auftreten und
darf gegenüber örtlichen Gesellschaften (GmbH, AG, S.A., B.V. o.ä.) nicht benachteiligt
werden); weiterer Vorteil: es handelt sich nicht um eine Steueroasen-Gesellschaft, die beim
Finanzamt Aufmerksamkeit erregt, da in London die normalen Steuersätze gezahlt werden (bei
einem Spitzensteuersatz von nur 30% die niedrigsten der EU)
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